Schlagzeilen
SGB II Regelsätze zur Prüfung vor dem Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hat einer Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt, die nach erfolgloser Klage gegen die Höhe der Hartz IV-Regelleistungen vor dem Bundessozialgericht nun mittels einer Verfassungsbeschwerde dagegen zur Wehr setzen will. Gleichzeitig haben die höchsten Richter dem Bundestag, Bundesrat, der Bundesregierung, allen Landesregierungen sowie der Bundesagentur für Arbeit, als Beteiligte die eingereichte Verfassungsbeschwerde zugeleitet und bis zum [...]
weiterlesen...»Urteile / Entscheidungen
Kostensenkung bei den KdU; 6 - Monatsfrist»Im Normalfall sind Unterkunftskosten auch wenn sie „unangemessen“ für die Dauer von sechs Monaten anzuerkennen. § 22 Abs. 1 SGB II hat den Charakter einer sog Sollvorschrift, nur in begründeten Fällen es eine Reduktion der Soll-Frist von sechs Monaten zulässig.
Änderungen zum SGB II
Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen»Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus
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SGB II Regelsätze zur Prüfung vor dem Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hat einer Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt, die nach erfolgloser Klage gegen die Höhe der Hartz IV-Regelleistungen vor dem Bundessozialgericht nun mittels einer Verfassungsbeschwerde dagegen zur Wehr setzen will. Gleichzeitig haben die höchsten Richter dem Bundestag, Bundesrat, der Bundesregierung, allen Landesregierungen sowie der Bundesagentur für Arbeit, als Beteiligte die eingereichte Verfassungsbeschwerde zugeleitet und bis zum [...]
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Kostensenkung bei den KdU; 6 - Monatsfrist»Im Normalfall sind Unterkunftskosten auch wenn sie „unangemessen“ für die Dauer von sechs Monaten anzuerkennen. § 22 Abs. 1 SGB II hat den Charakter einer sog Sollvorschrift, nur in begründeten Fällen es eine Reduktion der Soll-Frist von sechs Monaten zulässig.
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Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen»Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus
